Gold

Erbteilung: Ist der geschenkte Goldbarren mit Wertsteigerung auszugleichen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Erbteilung: Ist der geschenkte Goldbarren mit Wertsteigerung auszugleichen?

Wenn ein Elternteil einem Kind zu Lebzeiten Zuwendungen macht und anordnet, dass diese auszugleichen sind, ist diese Wertausgleichung bei der Erbteilung später vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob auch Wertsteigerungen zwischen der Schenkung und dem Todesfall oder der Erbteilung auszugleichen sind.

Hierzu ein einfacher Fall:

Der Vater hat drei Kinder K1 bis K3. Er dem K1 als Ausstattung Goldbarren im Wert von 60 zugewendet. Diese sind bis zum Zeitpunkt des Todes des Vaters im Wert auf 300 gestiegen. K2 und K3 verlangen für die Ausgleichung einen Wertansatz von 300. Zu Recht?

Lösung:

Nein. Es sind die 60 anzusetzen, allerdings nominal bereinigt um den allgemeinen Kaufkraftschwund zwischen Zuwendung und Erbfall. Der Grund dafür den Wert bei der Zuwendung zugrunde zu legen, liegt darin, dass der K1 ja sofort mit der Zuwendung Eigentümer wird und daher fortan Wertminderungen oder Wertmehrungen ihn allein angehen. So sieht es jedenfalls die Gesetzesbegründung in den Motiven.

Der Wert, also die Kaufkraft, muss bei der Ausgleichung aber die gleiche sein wie bei der Zuwendung. Daher ist ein Inflationsausgleich vorzunehmen. Die Zahl, die den Wert bei der Zuwendung ausdrückt (hier: 60), ist durch die Zahl zu ersetzen, die den gleichen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls ausdrückt. Mann nennt dies Indexierung. Die Indexierung erfolgt anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Vergleich man das Jahr 1980 mit 2010 muss in 2010 die doppelte Geldzahl aufgewendet werden, um das Gleiche zu kaufen wie in 1980. Wofür ich in 1980 beim Einkauf 100 DM = 50 Euro ausgab (z.B. für 100 Butterbrezeln als Sinnbild für den Warenkorb), musste 2010 die doppelte Geldmenge, also 200 DM = 100 Euro, auf den Tisch gelegt werden, um den gleichen Wert (nämlich 100 Butterbrezeln) zu erhalten. Vereinfacht kann man sagen aus 100 DM in den 80er Jahren sind 100 Euro heute geworden. Die Wertsteigerung des Goldes zwischen 1980 und 2010 entspricht nicht der allgemeinen Inflation. Deshalb ist nicht dessen Wertsteigerung, sondern nur der gleiche Wert wie 1980 in 2010 anzusetzen. Dieser drückt sich zwar durch eine höhere Geldzahl aus, aber wertmäßig kann ich mir dafür nicht mehr kaufen als 1980.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren