Eröffnung eines Testaments durch das Nachlassgericht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Eröffnung eines Testaments durch das Nachlassgericht
Wer sich als Erbe gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden ausweisen will, benötigt einen Erbschein. Oft kann auch eine Abschrift eines notariellen Testament des Erblassers mit dem sogenannten „Eröffnungsprotokoll“ über die Eröffnung des Testaments durch das zuständige Nachlassgericht helfen.
Jedenfalls ist ein im Privatbesitz befindliche Testament nach dem Tod des Erblassers direkt oder über einen Rechtsanwalt oder Notar an das zuständige Nachlassgericht einzureichen, verbunden mit dem Antrag, das Testament zu eröffnen. Ein hinterlegtes Testament wird von Amts wegen an das Nachlassgericht weitergeleitet.
Dem Antrag ist eine Sterbeurkunde des Erblassers beizufügen sowie die Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben sowie – falls der Testamentsinhalt bekannt ist – auch die Anschriften der testamentarischen Erben.
Das Nachlassgericht bestimmt hiernach einen sogenannten „Eröffnungstermin“, zu dem die gesetzlichen und testamentarischen Erben in der Regel aber nicht geladen werden. Die Erben erhalten vom Nachlassgericht schriftlich Kenntnis über den Inhalt des Testaments.
Durch die Einsicht in das Testament soll allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung zu überprüfen. Ferner beginnen mit der Bekanntgabe des eröffneten Testaments diverse Fristen zu laufen, z. B. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, Erbausschlagung oder Verjährung.
Wer sich in einem Testament übergangen fühlt, dessen Echtheit oder Richtigkeit anzweifelt, sollte unverzüglich nach Erhalt des eröffneten Testaments rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht einholen.