Pflege zu Hause
Familienheim

Familienwohnheim schenkungsteuerfrei übertragen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Familienwohnheim schenkungsteuerfrei übertragen

Alle Geschenke innerhalb einer Ehe sind, wenn sie unentgeltlich und nicht als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ erfolgen, erbschaft- und u.U. schenkungsteuerpflichtig. Anders verhält es sich bei der Übertragung des sog. Familienwohnheims.

Gemäß. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben solche Zuwendungen unter Ehegatten steuerfrei, mit denen der eine Ehepartner dem anderen Eigentum an einem inländischen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder Eigentumswohnung, dem sog. Familienwohnhaus verschafft. Erfasst werden zudem dazugehörige Garagen und Nebengebäude auf demselben Grundstück.

Die Wohnung bzw. das Haus muss sich im Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, d.h., dass beide Partner darin leben müssen. Eine beabsichtigte und binnen 6 Monaten nach der Übertragung vorgenommene Eigennutzung genügt. Eine Vermietung, auch nur teilweise, schließt den steuerfreien Vorgang aus. Eine unentgeltliche Überlassung an Verwandte ist hingegen unschädlich. Die Vergünstigung gilt nur für Ehegatten, nicht für Kinder und auch nicht im Erbfall. Die Begünstigung kann mehrfach gewährt werden und unterliegt keiner zeitlichen Behaltensfrist.

Von einer steuerbefreiten Zuwendung ist zudem bei der Freistellung des anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen aus der Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnhauses auszugehen. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte nachträgliche Erhaltungsaufwendungen für ein Familienwohnheim unternimmt. Auch Fälle der mittelbaren Grundstückszuwendung sind begünstigt.

 

 

 

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