Feststellungsklagen im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Feststellungsklagen im Erbrecht

1. Was ist eine Feststellungsklage?

Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Die

  • positive Feststellungsklage dient dazu das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde feststellen zu lassen und die
  • negative Feststellungsklage dient dazu das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Unechtheit einer Urkunde feststellen zu lassen,

beispielweise die Wirksamkeit (positive Feststellungsklage) oder die Unwirksamkeit eines Testaments (negative Feststellungsklage).

Durch die Feststellungsklage können die Beteiligten ihre Rechtsbeziehung frühzeitig klären, damit sie danach ohne das Risiko einer ungeklärten Rechtsbeziehung disponieren können. Durch die Rechtskraft des Feststellungsurteils werden klare Verhältnisse geschaffen. Seine Feststellungen sind für spätere Prozesse z.B. auf Erfüllung bindend. Ein positives Feststellungsurteil erleichtert einen solchen Folgeprozess, ein negatives Feststellungsurteil macht ihn aussichtslos.

Ein obsiegendes Feststellungsurteil spricht nur die begehrte Feststellung aus (z.B. „Das Testament ist nichtig.“)  und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbares Verhalten.

Eine Feststellungsklage kann nur erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Dieses rechtliche Interesse nennt man Feststellungsinteresse.

Gesetzlich geregelt ist die Feststellungsklage in § 256 ZPO:

§ 256 ZPO Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die positiven Feststellungsklage hemmt die Verjährung zugunsten des Gläubigers. Das gilt nicht bei einer negativen Feststellungsklage.

Unterschiede gibt es auch bei der Beweislast, wer also was beweisen muss. Normalerweise muss immer der Kläger, die für ihn günstigen Sachen beweisen. Bei einer positiven Feststellungsklage gilt diese Grundsatz, nicht aber bei einer negativen Feststellungsklage. Hier hat der Beklagte zu beweisen, dass das streitige Rechtsverhältnis besteht, wenn er den Prozess nicht verlieren will. Der Beklagte wird also hinsichtlich der Beweislast quasi in die Klägerrolle gezwungen.

2. Was ist mit Bestehen oder Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses“ gemeint?

Die Feststellungsklage muss sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen. Mit dem Begriff „Rechtsverhältnis“ bezeichnet man eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Solche Rechtsverhältnisse sind zum Beispiel die Stellung als Erbe oder Miterbe (zum Nachlass) oder ein Anspruch aus Vermächtnis (des Vermächtnisnehmers gegen den Erben).

3. Feststellung der Echtheit eines Testaments

Bei der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde geht es nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsachenfeststellung, die natürlich rechtliche Wirkungen hat. Echt ist z.B. ein Testament, wenn die Unterschrift und Text vom Erblasser selbst stammen. Stellt ein Feststellungsurteil die Echtheit des Testaments positiv fest, so ist dieses Urteil wegen der Rechtskraft zwischen den Parteien verbindlich und ein späterer Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen.

4. Rechtliches Interesse an einem baldigen Feststellungsurteil (= Feststellungsinteresse)

Der Kläger muss ein besonderes rechtliches Interesse haben, damit die Feststellungsklage zulässig ist. Dieses Feststellungsinteresse ist geben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers (gegenüber dem Beklagten) eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen

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