Pflichtteil: Vorsicht bei belasteten Vermächtnissen

Gewillkürtes Betriebsvermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die weder > notwendiges Privatvermögen noch > notwendiges Betriebsvermögen sind, weil der Betrieb auch ohne sie auskäme, die aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und durch Einlage (Ausweis in Buchführung und Bilanz) zum Betriebsvermögen gemacht wurden (EStR 4.2); z.B. Grundstücke, Bankguthaben, Forderungen, Beteiligungen, Wertpapiere etc.

Gewillkürtes Betriebsvermögen kann es sowohl bei Steuerpflichtigen geben, die ihren Gewinn aufgrund kaufmännischer Buchführung (Inventar und Bilanz) durch Betriebsvermögensvergleich  ermitteln als auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Feststellung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (sog. Einnahme-Überschuss-Rechner) ermitteln.

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