Gilt ein gemeinschaftliches Testament bereits vor der Hochzeit?

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Verliebt verlobt, verheiratet.

Gilt ein gemeinschaftliches Testament von Lebensgefährten oder Verlobten bereits vor der Hochzeit? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gilt ein gemeinschaftliches Testament von Lebensgefährten oder Verlobten bereits vor der Hochzeit?

Ein schwerkranker Mann errichtete wenige Tage vor der geplanten Hochzeit zusammen mit seiner künftigen Frau ein „gemeinschaftliches Testament“, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das handschriftlich niedergelegte Testament wurde von beiden unterschrieben. Drei Tage vor der geplanten Eheschließung verstarb der Mann.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Gesetz nur von Ehegatten wirksam errichtet werden. Da die Eheschließung nicht mehr zustande kam, war das „gemeinschaftliche Testament“ als Ehegattentestament unwirksam. Auch eine Umdeutung der Verfügung in ein Einzeltestament des Verstorbenen kam nicht in Betracht, da das Testament ersichtlich nur für den Fall der Verheiratung errichtet wurde und erst ab diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte. Die zukünftige Ehefrau des Verstorbenen ging daher leer aus.

Das OLG Düsseldorf entschied in diesem Fall:

Ein gemeinschaftliches Testament in den Formen des § 2267 BGB kann nach § 2265 BGB nur von Ehegatten errichtet werden. Von der Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften kann nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Möglichkeit der Umdeutung in eine einseitige Verfügung des Erblassers findet ihre Grenze in dem aus der Erklärung ersichtlichen Willen der Testierenden.

OLG Düsseldorf v. 26.7.1996, Aktenzeichen: 3 Wx 278/96

 

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