Generalvollmacht: Goldene Zeiten für Erbschleicher?

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Generalvollmacht: Goldene Zeiten für Erbschleicher?

Goldene Zeiten für Erbschleicher? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Generalvollmacht: Goldene Zeiten für Erbschleicher?

Ja. Immer öfter kommen Erbschleicher an das Vermögen alter Menschen. Die Senioren sind entweder kinderlos oder die Kinder arbeiten weit entfernt in einer anderen Stadt. Die neuen, netten Nachbarn oder sonstigen „hilfsbereite“ Personen, wie der nette Bank- oder Steuerberater, die Pflegerin oder der Betreuer intensivieren den Kontakt zum alleinstehenden Senior und schon ist es geschehen.

Die Vorsorgevollmacht ist oft der Einstieg und wenn die Anschleichphase in die Abhängigkeitsphase übergegangen ist wird oft mittels notariellem Erbvertrag der Sack zugemacht. Aus einem Erbvertrag kommt man nämlich nicht mehr heraus. Spätere Testamente sind unwirksam.

Dabei werden dann die Senioren von ihren Angehörigen oft vollständig abgeschottet. Da es immer mehr hilfsbedürftige und demente Menschen gibt, hat Erbschleicherei Hochkonjunktur. Alte Menschen sind leichter beeinflussbar und lenkbarer als rüstige Rentner.

Die Erbschleicherei läuft in der Regel in drei Phasen ab:

  • Phase 1: Anschleichen. Der Erbschleicher erschleicht sich das Vertrauen des Opfers.
  • Phase 2: Abschotten. Die Familienmitglieder werden vom Erbschleicher in ein schlechtes Licht gerückt und das Opfer immer mehr von der Familie und den bisherigen Bezugspersonen und Freunden abgeschottet und schließlich isoliert.
  • Phase 3: Absahnen. Das Opfer erteilt eine Generalvollmacht, macht Schenkungen an den Erbschleicher und setzt ihn schließlich zum Alleinerben ein.

Wie kann man die Eltern vor Erbschleichern schützen?

  • Betreuung statt Vollmacht. Der Betreuer steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht jedes Jahr Rechnung legen, wie er das Vermögen des Betreuten verwaltet hat. Der Bevollmächtigte wird nicht kontrolliert.
  • Berliner Testament. Hat die Witwe oder der Witwer mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten ein Testament gemeinschaftlich errichtet, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen ist dies in der Regel nicht mehr abänderbar. Testamente zugunsten des Erbschleichers sind unwirksam.
  • Beratung beim FachanwaltWie man sich und die Familie am Besten gegen Erbschleicher schützt, erfahren Sie beim Fachanwalt für Erbrecht. Er empfiehlt Maßnahmen, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, z.B. eine Betreuungsverfügung, ein Berliner Testament mit Abänderungsmöglichkeit nur zugunsten der Kinder und Enkelkinder, eventuell einen Erbvertrag, eine Kontrollbetreuung, einen Pflegevertrag etc. Auch wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, kann der Erbrechtsanwalt helfen durch Testamentsanfechtung, Geltendmachung des Pflichtteils oder von Schadensersatzansprüchen.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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