Grundbuchamt: Genügt nach Erbausschlagung notarielles Testament für Eintrag?

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Erbschein

Grundbuchamt nach Erbausschlagung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Grundbuchamt: Genügt nach Erbausschlagung notarielles Testament für Eintrag?

Frage:

Ich bin zusammen mit meinen drei Brüdern Erbe meiner Mutter. Sie hat ein notarielles Testament errichtet. Einer meiner Brüder hat nun sein Erbe von 1/3 ausgeschlagen, weil er überschuldet ist. Nach der testamentarischen Regelung sind nun meine zwei Brüder und ich Miterben zu je 1/3. Brauchen wir nun einen Erbschein, um das in den Nachlass gefallene Grundstück umzuschreiben? Denn normalerweise genügt ja das eröffnete notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll.

Antwort:

Es ist richtig, dass grundsätzlich der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverkehr nur durch einen Erbschein geführt werden kann, § 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird, § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Grundbuchordnung. Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aber die Erfolge aus einer Kombination von eröffnetem notariellen Testament plus notarieller Erbausschlagungserklärung Ihres Bruders gegenüber dem Nachlassgericht. Mangels klarer Aussagen in Rechtsprechung oder Literatur wird die Praxis der Grundbuchämter unterschiedlich sein. In einem konkreten Fall in Nordrhein-Westfalen konnte die Umschreibung erfolgen, ohne dass ein kostenverursachender Erbschein beantragt werden musste.

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