Grundbuch

Grundbuchberichtigung bei Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Grundbuchberichtigung bei Erbengemeinschaft

Frage:

Mein Vater ist gestorben. Er wurde von meinem Bruder und mir zu je 1/2 beerbt. Er hat außer seinem Hausgrundstück so gut wie nichts hinterlassen. Das Geld reichte gerade für die Beerdigung und die Kleider und Wohnungseinrichtung sind wertlos. Meine Schwester und ich wollen jetzt die Eintragung als Eigentümer zu je 1/2 beantragen. Gibt es da etwas zu beachten?

Antwort:

 Sie benötigen zunächst einen Erbschein, der Sie und Ihren Bruder zu Miterben zu je 1/2 ausweist. Sie können dann binnen zwei Jahren nach dem Erbfall kostenlos die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Allerdings werden Sie nicht als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 eingetragen werden. Sie und Ihr Bruder haben das Hausgrundstück als Erben nicht zu je 1/2 Bruchteilseigentum erworben, sondern den gesamten Nachlass gemeinschaftlich zur gesamten Hand. Es besteht kein Bruchteilseigentum, sondern sogenanntes Gesamthandseigentum. Es ist nicht so, dass Ihnen und Ihrem Bruder vom Haus je 1/2 Bruchteilseigentum gehört, sondern das Haus ist ein Bestanteil des Nachlasses als Ganzem, und an der Nachlass steht den Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu. Das Haus steht also Ihnen und Ihrem Bruder als Gesamthändern gemeinschaftlich zu. Da im Grundbuch noch ihr Vater eingetragen ist, muss es berichtigt werden. Sie und Ihr Bruder werden als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen, ohne dass im Grundbuch Ihre Anteile genannt werden. So ist es in § 47 Grundbuchordnung (GBO) geregelt:

§ 47 GBO Eintragung gemeinschaftlicher Rechte bzw. von Rechten einer GbR
   (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

   (2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Der Eintrag könnte lauten:

„Eigentümer sind A und B in Erbengemeinschaft“

Wenn Sie und Ihr Bruder als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 eingetragen werden wollten, müsste die Erbengemeinschaft (bestehend aus Ihnen und Ihrem Bruder) das Hausgrundstück auf sie beide als Einzelperson dergestalt übertragen, dass jeder 1/2 Bruchteilseigentum erhält. Dafür ist ein notariell zu beurkundender Teilauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag erforderlich, und zwar zwischen der Gesamthandsgemeinschaft A und B einerseits und den Einzelpersonen A und B andererseits. In diesem Vertrag wird die Auflassung des 1/2 Bruchteilseigentums erklärt. Hinzu kommen muss dann noch die Eintragung von A und B im Grundbuch, die wie folgt lauten könnte:

„Eigentümer A und B zu je 1/2 Miteigentum“

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