Haager Testamentsformabkommen

Haager Testamentsformabkommen: Anerkennung des Testaments im Ausland. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Haager Testamentsformabkommen: Anerkennung des Testaments im Ausland

Das Haager Testamentsformabkommen hat bei internationalen Erbfällen zu einer erheblichen Vereinfachung geführt. Früher war in den Fällen, in denen Nachlassvermögen in mehreren Ländern vorhanden war, die Frage nach der Rechtsgültigkeit der gewählten Testamentsform in den jeweiligen Ländern außerordentlich wichtig. So wurde zum Beispiel ein nach deutschem Recht formwirksam von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament in Spanien nicht anerkannt, weil gemeinschaftliche Testamente nach dem spanischen Codigo Civil unzulässig sind.

Das Haager Testamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961, dem z.B. sowohl Deutschland als auch Spanien angehören, enthält den Grundgedanken, dass ein Testament der Form nach immer dann als gültig anzusehen ist, wenn es nach den Regeln des Heimatsrechts des Verfügenden,

  • gemäß den Bestimmungen des Errichtungsortes oder
  • bei Immobilien nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes

errichtet worden ist. Art. 1 des Haager Testamentsformabkommens ist inhaltsgleich in Art. 26 EGBGB übernommen worden. Für deutsch-spanische Nachlässe bspw. hat das Haager Testamentsformabkommen zur Folge, dass ein unter Beachtung der deutschen oder spanischen Formvorschriften errichtetes Testament grundsätzlich in beiden Ländern als gültig anerkannt wird. Das von deutschen Ehepaaren errichtete gemeinschaftliche Testament, ist also auch in Spanien gültig. Es ist nicht erforderlich, jeweils verschiedene Testamente bezogen auf das Nachlassvermögen in Deutschland und Spanien zu errichten.

Artikel 26 EGBGB Verfügungen von Todes wegen

(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.

(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt

 

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