Hauswert
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Hausausbau durch voreilige Erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Hausausbau durch voreilige Erben

Die Erbschaftsteuer hat schon vielen Nachkommen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Beispielsweise, wenn eine Immobilie im Vorgriff auf die Erbschaft umfangreich renoviert wurde. Doch damit ist jetzt Schluss.

Ein neues Urteil sorgt für mehr Gerechtigkeit

Dabei geht es um einen Sachverhalt, der in der Familie durchaus üblich ist. Der Nachkomme führte im Vorgriff auf die erwartete Erbschaft schon einmal umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie durch, die er später ohnehin einmal erhalten sollte. Nach dem Tod erhielt er dann tatsächlich das renovierte und erweiterte Grundstück, in das er zuvor eine ganze Menge Geld investiert hatte. Das Finanzamt berechnete daraufhin die Erbschaftsteuer vom modernisierten Haus so, als hätte es der Erblasser zuvor gerade erst auf eigene Kosten gebaut. Dem hatte der Bundesfinanzhof jüngst allerdings einen Riegel vorgeschoben (Az. II R 38/07). Macht der Erbe im Vorgriff auf den Nachlass in spe bereits umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie, muss er diesen Wertzuwachs später nicht der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Seitdem berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer nicht vom modernisierten Haus, sondern von der Ausstattung vor der Baumaßnahme.

Sofern ein solcher Vorgang jedoch im Rahmen einer Schenkung erfolgt, wurde bislang anders gerechnet.

(Vorsicht: Hier kam es sogar dazu, dass der Schenker Einkommensteuer (als Spekulationssteuer) auf die Hausübergabe zahlen musste, weil der Begünstigte gegen ihn auf seinen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet. Also galt das als Verkauf gegen Schuldenerlass).

Auch bei Schenkungen jetzt gerecht

Nun macht der Fiskus auch bei Zuwendungen zu Lebzeiten einen Rückzieher und wendet in allen offenen Fällen die Regelungen wie im Erbfall an. Also gibt es jetzt auch eine reduzierte Schenkungsteuer.

Das ergibt sich aus dem bundesweit abgestimmten Erlass der Finanzbehörde Hamburg, wonach an der bisher anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien nicht mehr festgehalten wird (Az. 53 S 3806-003/09). Tätigt der Nachkomme also im Vorgriff auf die erwartete Schenkung bereits umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie, muss er diesen Wertzuwachs nicht mehr der Steuer unterwerfen und es kommt zu einem Gleichstand zwischen Erbschaft und Schenkung.

Basis für die Steuerberechnung ist nun in beiden Fällen nicht die ausgebaute, renovierte, modernisierte oder frisch errichtete Immobilie, sondern lediglich der Wert vor Beginn der entsprechenden Maßnahmen. Das führt im Extremfall dazu, dass der Neubesitzer lediglich den Übergang des nackten Grund und Bodens versteuern muss, wenn er hierauf den Hausbau aus eigener Tasche bezahlt hatte.

Da fragt man sich, warum das nicht schon immer so war. Denn alles andere ist doch mehr als ungerecht.

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