Herausgabevermächtnis auf den Tod des Erben: Alternative zu Vor- und Nacherbschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, VS-Villingen.

Herausgabevermächtnis auf den Tod des Erben

1. Problem:

Will der Erblasser, dass sein Erbe zunächst einer bestimmten Person zugute kommt (z.B. seiner Ehefrau), nach deren Tod aber an eine andere Person geht (z.B. seinen Sohn), ist dafür im Gesetz die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft vorgesehen. Bei ihr wird der Erblasser zwei Mal beerbt, einmal von der Frau als Vorerbe und dann von dem Sohn als Nacherben. Die Vor- und Nacherbschaft bringt aber Probleme mit sich. So darf der Vorerbe über Grundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen oder keine Sachen aus der Vorerbschaft verschenken. Der Nacherbe als eigentlicher Erbe soll durch solche Beschränkungen geschützt werden. Der Erblasser kann den Vorerben zwar von bestimmten Beschränkungen befreien, aber nicht von allen. Am Wichtigsten ist das Schenkungsverbot, von dem nie Befreiung erteilt werden kann. Die Frau kann als Vorerbin also keine Schenkungen aus der Vorerbschaft machen, selbst wenn der Erblasser wollte, dass sie das könnte.

2. Lösung:

Hier kann im Testament die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses auf den Todesfall des Erben helfen. Die Frau wird als Erbe eingesetzt und kann als Erbe voll über die Erbschaft verfügen, also auch Schenkungen machen. Der Erblasser will aber, dass das, was die Ehefrau von seinem Erbe nicht verbraucht hat oder verschenkt hat, an den Sohn gelangt. Deshalb ordnet er neben der Erbeinsetzung der Frau ein Vermächtnis an, wonach der Sohn alles erhält, was im Zeitpunkt des Todes der Frau vom Nachlass des Erblassers noch übrig ist. Es handelt sich hierbei um ein auf den Tod der Ehefrau aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod der Ehefrau anfällt. Damit ist die Ehefrau zeitlebens vom Schenkungsverbot befreit. Man sprich deshalb auch davon, dass sie einem „superbefreiten Vorerben“ gleichkomme.

3. Nachteile:

Es entstehen durch das au den Tod des Erben aufschiebend bedingte Herausgabevermächtnis allerdings auch Nachteile:

  • Es ist schwer beim Tod des Erben dasjenige aus dessen Nachlass tatsächlich herauszutrennen, was ursprünglich aus der Erbschaft des erstvertstorbenen Ehegatten stammt bzw. noch übrig ist.
  • Der Vermächtnisnehmer muss beim Herausgabevermächtnis den Bedingungseintritt (Tod des überlebenden Ehegatten) erlebt habe, sonst fällt das aufschiebend bedingte Vermächtnis im Zweifel ersatzlos weg. Es ist also ein Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen.
  •  Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung  angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
  • Es wird (wohl zu Unrecht) angezweifelt, ob das auf den Tod des Erben aufschiebend bedingte Herausgabevermächtnis pflichtteilsfest in dem Sinne ist, dass es die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung am Nachlass des überlebenden Ehegatten wirklich schmälert. Sie ist zwar bis zum Tod des Erben richtigerweise noch nicht entstanden, aber bereits wertmindernd angelegt.

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