Insolvenzverwalter kann Pflichtteilsanspruch nicht verwerten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Insolvenzverwalter kann Pflichtteilsanspruch in der Regel nicht verwerten

Der Insolvenzverwalter kann einen Pflichtteilsanspruch des Schuldners erst verwerten, wenn er pfändbar ist.

§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände
   (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. …

§ 852 ZPO Beschränkt pfändbare Forderungen
  (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
   (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns. 

Mit Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen des Pflichtteilsberechtigten zum Pflichtteilsschuldner, der in der Regel die Mutter oder der Vater ist, soll das pflichtteilsberechtigte Kind alleine entscheiden können, ob es den Pflichtteil gegen die Mutter / den Vater geltend macht oder nicht. Diese Entscheidung steht dem Pflichtteilsberechtigten zu und nicht dem Insolvenzverwalter.

Nur wenn der Pflichtteilsanspruch in einem Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird, kann der Insolvenzverwalter den Pflichtteil verwerten.

Der Insolvenzverwalter kann den Pflichtteilsanspruch  zwar grundsätzlich als in der zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Anspruch pfänden, aber das bringt ihm nichts, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht vertraglich anerkannt oder eingeklagt ist.

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