Italien

Immobilie in Italien kaufen und vererben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Immobilie in Italien kaufen und vererben

Viele Deutsche haben Immobilienbesitz in Italien. Die Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung in Italien ist unkompliziert. Auch nach Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Oktober 2006 hat Italien im Unterschied zu Deutschland steuerparadiesische Verhältnisse, wenn es um die Erbschaft- und Schenkungsteuer geht. Schon der Freibetrag für den Ehegatten und die Kinder beträgt 1 Million Euro.

1. Kauf nach italienischem Recht

In Italien ist der Immobilienerwerb durch Ausländer grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich.

Der Immobilienkauf erfolgt in der Regel in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe wird ein Vorvertrag geschlossen, in dem schon die wesentlichen Vertragsmodalitäten geregelt sind.

Erst auf der zweiten Stufe geht man zum Notar. Bereits mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages wird der Käufer Eigentümer der Immobilie.

In Italien ist es zwar rechtlich möglich, den Grundstückskaufvertrag ohne Notar wirksam abzuschließen, also durch bloß schriftlichen Vertrag. Aber man kommt ohne notarielle Beglaubigung nicht in das italienische Grundbuch (dem Immobilienregister), so dass man unbedingt einen Notar einschalten sollte.

2. Vererbung nach deutschem Recht

Die Immobilie eines Deutschen in Italien wird nach deutschem Recht vererbt, wenn sie in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben. Haben Sie ihren Lebensmittelpunkt in Italien, müssen Sie im Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen, sonst wird all ihr Hab und Gut nach italienischem Recht vererbt. In Italien werden Testamente, die nach deutschem Recht wirksam errichtet sind, anerkannt. Obwohl man nach deutschem Recht das Erbe automatisch von selbst erwirbt, ist in Italien eine Erbschaftsannahme erforderlich. Sie muss durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Besonderheiten sind Südtirol und Venezien zu beachten, wo man noch das frühere österreichische Erbschaftsverfahren kennt.

3. Einkommensteuer

Wer in Italien ein Ferienhaus hat, muss möglicherweise Einkommensteuer zahlen. Auch wenn er das Ferienhaus selbst nutzt. Die Steuer bemisst sich nach dem Katasterertragswert, der unter dem Verkehrswert liegt. Es gibt einen Freibetrag von 500 Euro. Die Steuererklärung muss man selbst abgeben, ansonsten wird man mit Strafsteuern belegt.

4. Italienische Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wurde in Italien am 3.10.2006 wieder eingeführt. Sie spielt aber meist keine Rolle, denn Ehegatten und Kinder haben einen Freibetrag von einer Million Euro. Was darüber liegt wird nur mit vier Prozent Steuern belegt.

Andere Verwandte, wie zum Beispiel Geschwister (mit einem Freibetrag von 100.000 Euro) oder Neffen und Nichten, haben  sechs Prozent Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen. Alle anderen, also insbesondere auch ein Lebensgefährte, zahlen acht Prozent.

5. Anrechnung auf deutsche Erbschaftsteuer

Der deutsche Fiskus will auch für die in Italien belegene Immobilie Erbschaftsteuer. Sie wird so berechnet als läge die Immobilie in Deutschland, also nach dem gemeinen Wert. Eine etwas in Italien gezahlte Erbschaftsteuer wird zugunsten des Steuerpflichtigen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

6. Italienische Hypothekarsteuer und Katastersteuer

Allerdings fallen in Italien bei der Vererbung einer Familienimmobilie eine „Hypothekarsteuer“ von zwei Prozent und eine „Katastersteuer“ von einem Prozent des Katasterwerts der Immobilie an. Beide können auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht angerechnet werden.

7. Italienisches Erbschaftsteuerverfahren

Die Erbschaftsteuererklärung ist von den Erben binnen zwölf Monaten abzugeben. Der italienische Fiskus hat dann drei Jahre Zeit, um die Steuer festzusetzen. Die Zahlung hat dann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Steuerbescheides zu erfolgen, 

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