Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg
Die Jastrowsche Klausel
ist eine verschärfte Form der sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln in Ehegattentestamenten. Sie stammt aus dem Jahre 1904 und ist benannt nach ihrem Erfinder dem Rechtsprofessor Jastrow.
Die unverschärfte Form der Pflichtteilsklausel mag z.B. lauten:
„Dasjenige unserer Kinder, das nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil durchsetzt, erhält auch nach dem überlebenden Elternteil nur den Pflichtteil.“
Diese Pflichtteilsstrafklausel reicht oft nicht aus, alle Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen. Es ist ungewiss wie lange der überlebend Elternteil noch lebt und wie viel Geld bzw. ob überhaupt noch ein Nachlass vorhanden sein wird. Der Pflichtteil in Geld ist vielen Kindern lieber als eine ungewisse Aussicht.
Die Jastrowsche Klausel verschärft die Situation für die pflichtteilsberechtigten Kindern. Sie könnte zum Beispiel lauten:
„Dasjenige unserer Kinder, das nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil durchsetzt, erhält auch nach dem überlebenden Elternteil nur den Pflichtteil.
Diejengen Kinder, die ihren Pflichtteil nicht nach dem ersten Erbfall geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils, das allerdings erst mit Tod des Überlebenden zur Auszahlung fällig wird. Es ist bis dahin mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen.“
Achtung: Die Jastrowsche Klausel ist mit einkommensteuerlichen Problemen behaftet, und zwar sowohl für den Fall der Zinslosigkeit des Vermächtnisses wie seiner Verzinslichkeit.
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