Kann der Erblasser den Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreien?

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Vor- und Nacherben

Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreien. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann der Erblasser den Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreien?

Ja, aber der Vorerbe kann nicht befreit werden
  • von der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen. Er darf aus der Vorerbschaft also keine Schenkungen vornehmen, § 2136 i.V.m § 2113 Abs. 2 BGB
  • von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses und der Feststellung des Zustands der zur Erbschaft gehörenden Sachen, vgl. §§ 2113, 2121, 2122 i.V.m. § 2136 BGB

§ 2136 BGB Befreiung des Vorerben
   Der Erblasser kann den Vorerben (nur) von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

§ 2113  BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
   (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
   (2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
   (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 2121 BGB Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
   (1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
   (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
   (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
   (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

§ 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft
   Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

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