Berliner Testament bei Scheidung und Wiederheirat

Durch Scheidung unwirksam gewordenes Ehegattentestament und spätere Heirat derselben Partner. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Durch Scheidung unwirksam gewordenes Ehegattentestament und spätere Heirat derselben Partner

Frage:

Mein Mann und ich waren geschieden und haben jetzt wieder geheiratet. Wir haben damals in unserer ersten Ehe ein Berliner Testament beim Notar gemacht. Das war sehr teuer. Es ist ja durch die Scheidung unwirksam geworden. Kann unser durch die  Scheidung unwirksam gewordenes Ehegattentestament durch unsere spätere Heirat wieder wirksam werden? Wir wollen nicht noch mal das viele Geld ausgeben.

Antwort:

Nein, das Testament bleibt unwirksam. Ein infolge Scheidung unwirksam gewordenes Testament kann durch erneute Heirat nicht von seiner Unwirksamkeit geheilt werden. Es handelt sich nicht um die Wiederherstellung der alten Ehe, sondern um eine neue Ehe, auch wenn es dieselben Ehegatten sind. Die neue Ehe erfordert ein neues Ehegattentestament. Das Geld können für das notarielle Testament können Sie sich aber sparen, indem Sie das notarielle Testament aus der ersten Ehe einfach handschriftlich abschreiben und unterschreiben.

Es gibt aber auch Extremfälle: Man kann durch Auslegung zum Ergebnis gelangen, dass das Testament gar nicht unwirksam war. Man muss mit der hypothetischen Auslegung fragen „Was hätten die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt, wenn sie vorausgesehen hätten, dass sie sich später scheiden lassen und dann wieder heiraten würden?“. Hätten sie die Fortgeltung des Ehegattentestaments gewollt, ist es durch die spätere Scheidung gar nicht unwirksam geworden. So jedenfalls hat das Bayerische Oberlandesgericht 1996 geurteilt (NJW 1996, 133). Auf ein solches gerichtliches Auslegungsabenteuer sollten Sie sich aber nicht einlassen, sondern kostenlos ein privatschriftliches Testament nach dem alten Muster errichten, wenn dessen Inhalt noch passt. Wenn nicht suchen Sie bitte einen Fachanwalt für Erbrecht auf und lassen Sie sich dort beraten.

 

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