Kann Betreuter unter Einwilligungsvorbehalt noch Testament errichten?

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Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann Betreuter unter Einwilligungsvorbehalt noch ein Testament errichten?

Frage:

Kann meine Tante, obwohl sie unter rechtlicher Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht, ein Testament errichten?

Antwort:

Wenn Sie noch testierfähig ist, wäre ein solches Testament wirksam.

§ 1903 BGB Einwilligungsvorbehalt
   (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
   (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf
   (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
   (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.

Nach § 1903 Abs. 2 BGB erstreckt sich der Einwilligungsvorbehalt nämlich nicht auf Verfügungen von Todes wegen, also nicht auf die Errichtung von Testamenten oder deren Widerruf. Sofern der Betreute noch testierfähig ist kann er also ein Testament wirksam errichten, auch wenn er unter einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.

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