Eltern dürfen nicht auf Kindersparbuch zugreifen

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Eltern dürfen nicht auf Kindersparbuch zugreifen
Sparbuch

Eltern dürfen nicht auf Kindersparbuch zugreifen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Eltern dürfen nicht auf Kindersparbuch zugreifen

Das Landgericht Coburg hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung von 1.600,00 Euro stattgegeben. Der Vater hatte dieses Geld vom Sparbuch der Tochter abgehoben (Urteil des Amtsgerichts Kronach  vom 15.12.2009, Az.: 1 C 339/09; bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Coburg vom 31.05.2010, Az.: 33 S 9/10; rechtskräftig).

Eine mittlerweile volljährige Tochter klagte gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 1.600,00 Euro. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter. Sie wusste auch von diesem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen. Beim dort eingezahlten Geld handelte es sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Der Vater hatte aber das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Der Vater hob von diesem Sparbuch 1.600,00 Euro ab. Im Prozess behauptete der Vater, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er über das Geld verfügen dürfe.

Das Amtsgericht Kronach gab der Klage der Tochter statt, was durch das Landgericht Coburg im Berufungsverfahren bestätigt wurde.

Zunächst stellten die Gerichte fest, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz des Kontos. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Dem Vater gelang nicht der Nachweis, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hat. Die als Zeugin vernommene Mutter hat diese Behauptung nicht bestätigt.

Im Berufungsverfahren meinte der Kläger, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Daher blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Kronach und die Berufung des Vaters wurde zurückgewiesen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren