§ 2287 BGB: Beeinträchtigende Schenkung bei Diensten ohne Rechtspflicht?

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Beeinträchtigende Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Keine beeinträchtigende Schenkung bei Diensten ohne Rechtspflicht

Frage:

Meine Eltern haben sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und mich und meinen Bruder zu je 1/2 zu Schlusserben. Nachdem mein Vater gestorben ist, hat unsere Mutter das Haus meinem Bruder geschenkt, ohne dass Gegenleistungen wie z.B. Wart und Pflege vereinbart wurden. Liegt hier eine mich in meiner Erberwartung beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB vor, so dass ich die eine Grundstückshälfte von meinem Bruder herausverlangen kann?

Antwort:

Grundsätzlich ja. Das gilt aber nicht, wenn Ihre Mutter ein lebzeitigtes Eigeninteresse an der Schenkung an Ihren Bruder hatte. Wie der BGH entschieden hat kann ein lebzeitiges Eigeninteresse an einer Schenkung auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte

  • ohne Rechtspflicht (!!!)
  • Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – erbracht hat
  • Leistungen erbringt
  • Leistungen in der Zukunft erbringen will.

Solche Leistungen können z.B. sein Winterdienst, Gartenpflege mit Rasenmähen, Heckenschnitt etc., die monatliche Fahrt zum Großeinkauf im Zeitraum von z.B. 14 Jahren, das wöchentliche Besorgen des Haushalts (Putzen, Staubaugen, Betten abziehen) nach einer Erkrankung des Erblassers, wöchentliche Einkäufe und Botengänge, die Übernahme sämtlicher Fahrtdienste.

Bei der  Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zu Gegenleistungen handelt es sich – so der BGH völlig zu Recht – bereits nicht mehr um eine Schenkung i. S. des § 2287 Absatz 1 BGB.

Der BGH geht auch darauf ein, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand anzunehmen ist, sondern auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen kann und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen kann. Die sich dann ergebende Frage, ob der Schlusserbe Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages verlangen kann, bis zu dem er die Schenkung hinnehmen muss, oder er nur Zahlung des Betrages verlangen kann, der dem Teilwert der Schenkung enstspricht, ist entsprechend den Grundsätzen zu beantworten, die für die gemischte Schenkung entwickelt wurden. Das geschenkte Grundstück kann hiernach nur bei entsprechender Zug-um-Zug-Leistung herausverlangt werden, wenn die Schenkung überwiegende nicht anzuerkennen ist, wenn also derjenige Wertanteil der Schenkung, der hinzunehmen ist, geringer wiegt als der nach § 2287 BGB auszugleichende überschießende Anteil. Hierbei ist allerdings keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der vom Beschenkten erbrachten Leistungen mit dem Wert des Grundstücks vorzunehmen. Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen „etwas kosten lassen darf“, eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen.

Tipp:

Lesen Sie den Beschluss des BGH  vom 26. 10. 2011, BGH 26.10.2011 – IV ZR 72/11 – abgedruckt in ZEV 2012,  37

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