Klage eines Miterben gegen Willen der anderen Miterben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Klage eines Miterben gegen Willen der anderen Miterben
Grundsätzlich ist jeder Miterbe berechtigt, für die Erbengemeinschaft, also auch für die anderen Miterbe, alleine Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen und auch alleine einzuklagen. Er muss aber dabei Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. Man spricht hier von einer gesetzlichen Prozessstandschaft, weil diese Befugnis in § 2039 BGB gewährt wird. Eine solche Klage ist aber wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die anderen Miterben der Klageerhebung durch einen Miterben alleine widersprochen haben.
Dies hat das OLG Frankfurt a.M. vom 23.03.2012 in einem PKH-Verfahren klargestellt (Az. 19 W 2/12).