Können auch Lebenspartner einen Ehevertrag schließen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Können auch Lebenspartner einen Ehevertrag schließen?
Zunächst VORSICHT !!!: Lebenspartner meint nicht Lebensgefährte. Lebenspartner sind die beiden Teile einer Homo-Ehe !
Für homosexuelle Lebenspartner gilt, dass sie sich vor der Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 6 LPartG über den Vermögensstand zu erklären haben. Dabei müssen sie entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag gemäß § 7 LPartG abgeschlossen haben. Dieser entspricht dem Ehevertrag zwischen Heterosexuellen.
In einem solchen Vertrag können die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regeln, etwa die Ausgleichsgemeinschaft modifizieren oder Vermögenstrennung vereinbaren. Durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht kann ein Vermögensstand jedoch nicht bestimmt werden (§ 1409 BGB i. V. m. § 7 LPartG).
Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 LPartG). Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und u. U. des Vormundschaftsgerichtes (§ 1411 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 LPartG).
Ist der Lebenspartnerschaftsvertrag oder die Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft unwirksam, so besteht Vermögenstrennung (§ 6 Abs. 3 LPartG).
Wegen der erbrechtlichen Folgen eines Lebenspartnerschaftsvertrags siehe Lebenspartner-Erbrecht.
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