Kommorienten: Gleichzeitiges Versterben beim Unfall

Kommorienten: Gleichzeitiges Versterben beim Unfall. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kommorienten: Gleichzeitiges Versterben beim Unfall

Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung.

Das römische Recht stellte eine Vermutung dahin auf, dass im Falle, wenn Eltern und Kinder gemeinsam umgekommen seien, geschlechtsreife Kinder nach den Eltern, nicht geschlechtsreife Kinder dagegen vor den Eltern gestorben seien.

Der französische Code civil stellte ähnliche, aber wesentlich kompliziertere Vermutungen auf.

Dagegen wird im deutsche Bürgerlichen Gesetzbuch vermutet, mehrere Personen seien in einer gemeinsamen Gefahr gleichzeitig verstorben. Sie können sich dann nicht mehr gegenseitig beerben, weil der Erbe länger gelebt haben muss, als der Verstorbene. Verwickelt kann die Erbfrage dann werden, wenn die Kommorienten unterschiedlichen Erbrechtsordnungen angehören.

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