Was kostet ein Erbschein? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was kostet ein Erbschein?

Beim Antrag auf Erteilung des Erbscheins werden zwei Gebühren erhoben. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Es wird

  • eine Gebühr für den Antrag auf Erteilung des Erbscheins und
  • eine weitere Gebühr für in diesem Zusammenhang erforderliche eidesstattliche Versicherung für die im Antrag gemachten Angaben erhoben.

Hierzu einige

Beispiele:

Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro müssen Sie für den Erbschein inklusive eidesstattlicher Erklärung 2 Gebühren a 155 Euro, also insgesamt 330 Euro zahlen. Beläuft sich der Nachlasswert auf 125.000 Euro ist ein Gesamtbetrag von 600 Euro fällig, bei 500.000 schon 1.870 Euro.

Während sie aus der Tabelle die Gesamtkosten beim Nachlassgericht ersehen können, kommt beim Notar noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent dazu.

Wird das Erbscheinsverfahren streitig geführt können noch Kosten für Sachverständige, die z.B. die Testierunfähigkeit des Verstorbenen beweisen sollen, oder für den Nachlasspfleger, der in solchen Fällen für die ungewissen Erben den Nachlass sichert, hinzu.

Eine volle Gebühr wird erhoben
  • für die Erteilung eines Erbscheins ( Nr. 12210 KV-GNotKG)
  • Hinzu kommt eine weitere volle Gebühr für die  Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung (Nr. 23300 KV-GNotKG).
  • Achtung: Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird nur eine halbe Gebühr erhoben, die aber auf höchstens 400 Euro gedeckelt ist (Nr. 12215 Ziff. 1 KV-GNotKG).

Geschäftswert für den Erbschein

Der Geschäftswert, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten, bestimmt sich im Erbscheinsverfahren nach dem Wert des Nachlasses beim Erbfall (§ 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Vom Aktivnachlass können nur noch die vom Erblasser stammenden Verbindlichkeiten, die sog Erblasserschulden, in Abzug gebracht werden. Im Unterschied zum alten Recht können Erbfallschulden (zB Beerdigungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse) nicht mehr abgezogen werden. Die Berücksichtigung der Erbfallschulden ist zur Vereinfachung der Kostenerhebung beseitigt worden.

Eine Reduzierung des Geschäftswerts findet statt, wenn sich der Erbschein nur auf einen Teil des Nachlasses bezieht. Das ist bei einem Nachlass mit In- und Auslandsvermögen der Fall, wenn sich der Erbschein nur auf den im Inland befindlichen Erbschein bezieht (sog. gegenständlich beschränkter Erbschein, nämlich auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt).

Der Gegenstandswert für ein Europäisches Nachlasszeugnis wird ebenso berechnet.

Der Geschäftswert einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren

ist unter den Obergerichten streitig, soweit es um die Gerichtskosten (nicht Anwaltskosten) geht.

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm gehen davon aus, dass sich – wie bisher – der Geschäftswert nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers deckt.

Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Schleswig und Köln sehen das anders. Sie legen als Geschäftswert den Wert des Nachlasses wie im Antragsverfahren zugrunde.  Nur wenn sich das Erbscheinsverfahren bloß auf das Erbrecht eines Miterben bezieht (Teilerbschein), soll sich der  Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben bestimmen.

Anwaltsgebühren

Für die Anwaltsgebühren sind diese Geschäftswerte aber nicht maßgeblich. Sie richten sich sowohl im Erbscheinsverfahren wie im Beschwerdeverfahren nach dem Wert des vom Mandanten beanspruchten Erbteils (BGH NJW 1968,  2334; BayObLG ZEV 2003, 33 Ls.)

Sind die Kosten des Erbscheins von der Erbschaftsteuer absetzbar?

Ja, das sind sie als sog. Erbfallkosten.  Das Finanzamt erkennt für Erbfallkosten pauschal einen absetzbaren Betrag von 10.300 Euro an. Nur wenn die Kosten für den Erbschein, die Grabpflege und die Beerdigung höher sind als diese 10.300 Euro macht es also Sinn, die Kostenrechnung für den Erbschein beim Finanzamt einzureichen.

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung von bis zu 1 Stunde in Anspruch zu nehmen. Die Erstberatung kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail erfolgen. Sie kostet nur 190 Euro plus Mehrwertsteuer (eventuell noch Postgebührenpauschale, also im Ergebnis 226,10 oder 249,90 Euro). Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte. Übrigens: Bei einer Erstberatung durch uns erhalten Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos.

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