Bedingungen im Testament

Bedingungen im Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Mein Notar sagt, Bedingungen im Testament seien nicht möglich. Stimmt das?

Frage:

Ich habe meinem Notar ein Testament vorgelegt, in dem ich einmal für den Fall verfügt habe, dass mein Lieblingsneffe adoptiert wird – dann wird er als mein Adoptivsohn mein Alleinerbe – und ein anderes Mal für den Fall, dass mein Lieblingsneffe nicht adoptiert wird – dann habe ich das Vermögen auf viele Personen verteilt, damit keine Erbschaftsteuer anfällt. Der Notar hat gesagt, dass ginge überhaupt nicht, einmal so und ein anderes mal so zu testieren. Das Testament sei unwirksam. Stimmt das?

Antwort:

Nein, die Auskunft Ihres Notars ist doppelt falsch. Ihr Testament ist korrekt und wirksam errichtet. Die grundsätzliche Zulässigkeit  von Bedingungen (die nach dem Tod eintreten) bei Verfügungen von Todes wegen ist zwar nirgends ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs  (§§ 158 ff iVm §§ 2074, 2075). In ihrem Fall ist aber noch Folgendes zu beachten: Im Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden entfaltet eine Verfügung von Todes wegen erst ab dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen. Wenn also Umstände, wie z.B. die von ihnen und ihrem Neffen beantragte Adoption, zwischen Testament und Erbfall ausgesprochen wird ( „falls bei meinem Tod mein Neffe als Adoptivsohn anerkannt ist“) liegt überhaupt keine Bedingung im Sinne des Erbrechts vor. An der Zulässigkeit solcher „Bedingungen iwS“ bestehen allerdings ebenfalls keine Zweifel, solange sie bestimmt genug sind und weder sittenwidrig sind noch sonst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Das bei ihrem Testament sicherlich nicht der Fall. Erbschaftsteuer sparen zu wollen ist keinesfalls sittenwidrig, sondern legitim.

Tipp:

Lassen Sie sich bei Ihrer Testamentserrichtung von einem unserer Fachanwälte für Erbrecht beraten.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren