Muss ich für die Abfindung bei Pflichtteilsverzicht Schenkungsteuer zahlen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss ich für Abfindung bei meinem Pflichtteilsverzicht jetzt Schenkungsteuer zahlen?

Ja. Die Abfindung ist eine „freigiebige Zuwendung“ nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Sie bereichert den Empfänger trotz Pflichtteilverzichts.

Der BFH hat hierzu entschieden:

Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser.

BFH, Urteil vom 25. 1. 2001 – II R 22/98

Entscheidend ist natürlich, ob die Abfindung über dem Freibetrag bei der Erbschafsteuer liegt. Dieser beträgt für Kinder immerhin 400.000 Euro.

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