Gold
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Miterbe mit  früheren Verkauf seiner Goldmünze durch Erblasser. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss Miterbe Verfügung des Erblassers als Nichtberechtigter akzeptieren?

Frage:

Mein verwitweter Vater ist gestorben. Meine zwei Geschwister und ich sind zu je 1/3 Erbe geworden. Mein Vater hatte im Jahr vor seinem Tod einem Münzfreund aus meiner Münzsammlung, die er mir als Kind geschenkt hatte, aber bis zu seinem Ableben verwaltete, ohne mein Wissen einen meiner Krügerrands verkauft, was im Rahmen der Erbschaft herauskam. Kann ich den Krügerrand vom Münzfreund meines Vaters herausverlangen?

Antwort:

Das ist umstritten. Hierzu werden verschiedene Meinungen vertreten.  Es gibt eine Meinung, die besagt sie könnten die Münze herausverlangen und eine andere lehnt es ab, weil sie davon ausgeht, die Verfügung Ihres Vaters als Nichtberechtigter sei durch den Erbfall geheilt worden.

Da Ihnen die Münze ohne Ihr Wissen abhanden gekommen ist, hat Ihr Vater als Nichtberechtigter über die Münze verfügt. Die Verfügung ist unwirksam, kann aber nachträglich wirksam werden, z.B. wenn Sie die Verfügung genehmigen würden.

§ 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
   (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
   (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Die schwebend unwirksame Verfügung Ihres Vaters kann also wirksam werden,

wenn Sie als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, d.h. mit dem Nachlass aber auch Ihrem Eigenvermögen haften, was grundsätzlich der Fall ist (§ 1967 BGB). Sie könnten allerdings die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem sie Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragen oder die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine unbeschränkte Haftung im Sinne Von § 185 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB wird aber nur dann angenommen wenn Sie als Erbe die  Haftung im Sinne von § 2013 BGB nicht mehr beschränken können. Das ist nach h.M. nur der Fall, wenn Sie  entweder die Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses versäumt haben, die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses verweigert haben oder das Nachlassverzeichnis verfälscht haben. In Ihrem Fall dürfte also immer noch die Möglichkeit zum Antrag auf Nachlassinsolvenz bestehen, so dass Sie die Münzen in der Tat heraus verlangen können.

Es wird aber auch – wohl zu Recht – vertreten,

dass mit unbeschränkter Haftung  die grundsätzlich mit dem Erbfall eintretende unbeschränkte (aber beschränkbare) Haftung gemeint ist. Danach würden Sie grundsätzlich haften und die Verfügung wäre durch den Erbfall nachträglich geheilt. Für diese Meinung spricht, dass Sie als Erbe Ihres Vaters dessen Geschäfte auch als Miterbe gegen sich gelten lassen müssen. Wenn es dann durch Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung oder Erhebung der Dürftigkeitseinrede zu einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kommt, haften Sie nicht mehr unbeschränkt und die Heilung der Unwirksamkeit würde nachträglich entfallen. Das ist aber nur bei insolventen Nachlässen der Fall. Bei solventen Nachlässen tritt eine Heilung der Verfügung des Nichtberechtigten ein. Dies erscheint auch gerecht. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Goldmünze (derzeit rund 1800 Euro). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erbengemeinschaft, die auch keinen Schaden erleidet, weil ja der Nachlass um 1800 Euro höher ist, als er ohne den Verkauf der Goldmünzen gewesen wäre.

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