Nach welchem Recht wird ein Deutscher mit Wohnung in Italien und Haus in Spanien beerbt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Frage:
Ich habe ein Wohnhaus in Spanien und eine kleine Wohnung in Italien. Mein Hauptwohnsitz soll in Zukunft in Spanien sein, aus Deutschland werde ich künftig nur noch meine Rente erhalten. Nach welchem Recht werde ich beerbt, wenn ich kein Testament errichte?
Antwort:
Seit 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Danach werden Sie nach spanischem Regionalerbrecht beerbt, da sie dort dauerhaft wohnen. Anders als früher, wo die Staatsangehörigkeit des Erblassers für die Anwendung von deutschem Erbrecht maßgebend war, ist seit 2015 der letzte dauerhafte Wohnsitz für das anzuwendende Erbrecht entscheidend. Ihre Immobilien in Spanien und Italien und Deutschland werden dann also nach spanischem Erbrecht vererbt. Sie haben aber die Möglichkeit als Deutscher im Testament die Geltung deutschen Erbrechts zu wählen. Dann vererben sich alle ihre Immobilien, egal ob sie in Deutschland, Italien oder Spanien liegen, nach deutschem Erbrecht. Es wird also immer nach nur einem Erbrecht vererbt.