Unser Erbrecht ist römisch
Unser Erbrecht ist römisch

Die causa Curiana. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil. 

Die causa Curiana

In der Rechtsgeschichte

hafteten die Juristen zunächst sklavisch am Wortlaut. Erst allmählich machte dieses Anhaften am Wortlaut der Auslegung des letzten Willens Platz. In einem der berühmtesten Prozesse im alten Rom, der „causa Curiana“, siegte im 1. Jahrhundert vor Christus die Auslegung des letzten Willens erstmals über den Wortlaut eines Testaments. Diesen Sieg erstritt Crassus, der Lehrer des heute noch bekannten Cicero. Der berühmteste Prozess von Crassus war die causa Curiana, in der er in einer Redeschlacht gegen den größten Rechtsgelehrten der Zeit, Quintus Scaevola, das grundlegende Urteil erstritt, wonach Testamente nach dem Willen des Verfassers auszulegen sind. Cicero erwähnt in seinem Werk „De oratore“ (= Vom Redner) diesen bedeutenden Rechtsstreit. Es ging im Detail, um die Frage, ob ein Nacherbe auch als Ersatzerbe berufen ist. Diese Frage ist heute durch die Zweifelsregelung in § 2102 BGB geklärt. Wir haben Sie wie so viele Regelungen im Erbrecht den alten Römern zu verdanken.

§ 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

Cicero

lässt in De oratore, 1, 180 den Licinius Crassus sagen:

„Was geschah ferner in der berühmten Rechtssache des Manius Curius und des Marcus Coponius, die unlängst vor den Centumvirn verhandelt wurde? Wie strömten die Menschen zusammen, wie erwartungsvoll hörte man die Verteidigung an! Quintus Scaevola, mein Alters- und Amtsgenosse, ein Mann, der in der Kenntnis der Rechtswissenschaft alle übertrifft, sich durch Scharfsinn und Einsicht auszeichnet, seine Reden mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit ausarbeitet und, wie ich zu sagen pflege, unter den Rechtsgelehrten der größte Redner und unter den Rednern der größte Rechtsgelehrte ist, dieser also verteidigte die Rechte der Testamente nach dem Buchstaben der geschriebenen Worte und behauptete, dass, wenn nicht der nach dem Tod des Vaters erwartete und geborene Sohn, bevor er zur Mündigkeit gelangt, gestorben wäre, der nicht Erbe sein könne, der erst nach der Geburt und dem Tod des erwarteten Sohnes zum Erben eingesetzt worden sei. Ich hingegen behauptete in meiner Verteidigung, der Erblasser habe damals die Absicht gehabt, dass, wenn kein Sohn da wäre, der zur Mündigkeit gelangte, Manius Curius Erbe sein solle. Beriefen wir beide uns bei dieser Verhandlung nicht unaufhörlich auf Rechtserklärungen, auf Beispiele, auf Testamentsformeln, das heißt auf Beweise aus dem Innersten des bürgerlichen Rechtes?“

Uwe Wesel

meint in seiner „Juristischen Weltkunde“ aus dem Suhrkamp Verlag (S. 185), die ich als schönste Einführung ins Recht, die ich je kenne, nur empfehlen kann, hierzu folgendes:

„… dieser angebliche Einfluss der griechischen Rhetorik auf die römische Rechtswissenschaft lässt sich nicht nachweisen, bis auf einen berühmten Prozess im Jahre 94 v. chr., die causa curiana, eine Erbschaftsstreitigkeit. Sie wurde vor einem großen Gericht entschieden, mit einhundert Geschworenen, und dort hat tatsächlich mal ein Rhetor über einen Juristen gesiegt, Crassus über Quintus Mucius Scaevola. Normalerweise, vor dem in Rom üblichen Einzelrichter, wäre das nicht gelungen.“

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