Amtsgericht als Nachlassgericht
Amtsgericht

Nachlassgericht ist das Amtsgericht – Seit 2018 auch in Baden-Württemberg. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Nachlassgericht ist das Amtsgericht – Seit 2018 auch in Baden-Württemberg

1. Nachlassgericht ist kein Dienstleister

Vorab etwas sehr Wichtiges: Es ist nicht so, dass die Nachlassgerichte in Deutschland den Nachlass abwickeln, über den Nachlass informieren, die Erben in den Nachlass einweisen und den Erben bei allen erbrechtlichen Fragen zur Seite stehen.

Unser deutsches Recht überlässt grundsätzlich die Sorge für den Nachlass den Erben. Damit mischt sich der Staat andererseits auch so wenig wie möglich in die privaten Angelegenheiten der Erben ein.

Hauptaufgabe des Nachlassgerichtes ist die Erteilung eines Erbscheines, der zuvor von den Erben beantragt werden muss. Das deutsche Nachlassgericht übergibt auch nicht die Erbschaft an die Erben, wie dies oft vermutet wird. Nach dem deutschen Recht wird davon ausgegangen, dass der Nachlass den Erben von selbst in der Sekunde des Todes des Erblassers zufällt. Es bedarf also keines Erbantritts (wie z.B. in Österreich) oder einer Einweisung in den Nachlass. Um das Erbe wird auch nicht vor dem Nachlassgericht prozessiert (z.B. Klage auf Auszahlung des Pflichtteils), sondern vor dem Prozessgericht.

2. Nachlassgerichte in Deutschland

Nach dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) ist nach § 343 FamFG Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Für Ausschlagungen besteht daneben zusätzlich eine besondere Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 VII FamFG).

Besonderheit in Baden-Württemberg

Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig. Diese Sonderzuständigkeit endet zum 1.1.2018. Dann sind auch in Baden-Württemberg wie in allen anderen Bundesländer die Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten angesiedelt.

Aufgaben des Nachlassgerichts

Die wichtigste Aufgabe des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.

Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz entscheidet (§§ 58 ff. FamFG). Dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässt (§§ 70 ff. FamFG).

Das deutsche Nachlassgericht ist kein Nachlassgericht, das – wie in vielen anderen Ländern – von sich aus aktiv wird. Das ist nur in Ausnahmefällen der Fall. Aufgabe des Nachlassgerichtes ist in erster Linie die Eröffnung der Testamente und Erteilung des Erbscheins. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Ansonsten wird das Nachlassgericht nur in folgenden Fällen ohne Antrag aktiv

  • wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat und ein Sicherungsbedürfnis besteht
  • wenn der Erbe unbekannt ist, insbesondere, wenn ein nasciturus (ein noch geboren werdender) als Erbe in Frage kommt
  • wenn ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

3. Schweiz

In der Schweiz wird unter dem Begriff Nachlassgericht nicht nur dasjenige Gericht verstanden, welches für die erbrechtlichen Belange zuständig ist, sondern auch diejenige gerichtliche Behörde, welche im Nachlassverfahren (inkl. einvernehmlicher privater Schuldenbereinigung) zu entscheiden hat.

Die Entscheidungen des Nachlassgerichts werden im summarischen Verfahren gefällt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG).

 

 

 

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