Nichteheliche Lebensgefährtin bleibt außen vor

Nichtehelicher Lebensgefährte steht schlecht beim Erben und Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Nichtehelicher Lebensgefährte steht schlecht beim Erben und Erbschaftsteuer

Nichtehelicher Lebensgefährte ist, wer mit einem anderen ohne Trauschein eheähnlich zusammenlebt. Die nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft hat grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Genau das ist ja gewünscht. Es gibt als

Kein Erbrecht

Da es kein gesetzliches Erbrecht gibt, müssen sich die Lebensgefährten durch Testamente absichern. Dabei muss jeder Lebensgefährte ein Einzeltestament errichten, in dem er z.B. den anderen Lebensgefährten bedenkt bzw. zum Erben einsetzt. Ein Ehegattentestament, das nur von einem geschrieben und vom anderen mit unterschrieben wird, können Lebensgefährten nicht errichten.

Wenn Lebensgefährten eine erbrechtliche Bindung wollen, d.h. nicht wollen, dass der andere einseitig seine letztwilligen Verfügungen ändern kann, müssen sie einen Erbvertrag schließen, der notariell zu beurkunden ist.

Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Tod eines Partners beendet, können dessen Erben wegen Zuwendungen  an den überlebenden Lebensgefährten in der Regel keine Ansprüche geltend machen.

Wichtig

ist, dass sich die nichtehelichen Lebensgefährten eine Vorsorgevollmacht und eine Bankvollmacht erteilen. Sonst kann der eine für den anderen nicht im Rechtsverkehr auftreten.

Erbschaftsteuerlich

werden nichteheliche Lebensgefährten wie Fremde behandelt (siehe: Erbschaftsteuer sparen von A bis Z).

 

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