Mangelhaftes notarielles Nachlassverzeichnis rechtfertigt Zwangsgeld. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Mangelhaftes notarielles Nachlassverzeichnis rechtfertigt Zwangsgeld

Ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 I 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Im Rahmen der Auskunftsvollstreckung kann gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

OLG Saarbrücken v. 26.04.2010 – 5 W 81/10
NJW-Spezial 2010, 391
ZErb 2010, 210

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