Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
Dieses Thema betrifft den Fall, dass eine bestimmte Person (der Vertretene) von einem anderen (dem Vertreter) vertreten wird.
Unter Selbstkontrahieren des Vertreters versteht man
- die Vornahme eines Rechtsgeschäftes durch den Vertreter mit sich selbst für den Vertretenen. Zum Beispiel schließt V als Vertreter des A einen Vertrag zwischen dem A und sich selber, also mit V, ab.
- oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen verschiedenen vom Vertreter vertretenen Personen. Beispiel: V Vertritt A und B und schließt als Vertreter dieser beiden einen Vertrag zwischen A und B ab.
Man nennt solche Rechtsgeschäft In-Sich-Geschäfte,
weil sie in der Person des Vertreters stattfinden. Der Vertreter schließt in sich selbst das Rechtsgeschäft mit einem anderen oder für andere ab. Solche Insichgeschäfte bzw. ein solches Selbstkontrahieren ist nach dem Gesetz untersagt. Von diesem Verbot kann aber Befreiung erteilt werden. Dass ist dann die „Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens“.
§ 181 BGB Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Das Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unwirksam. Es ist nur zulässig
- wenn es dem Vertreter (durch das Gesetz oder vom Vertretenen) gestattet ist;
- wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.