Persönliche Steuerpflicht: Es gibt sie beschränkt und unbeschränkt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Persönliche Steuerpflicht: Es gibt sie beschränkt und unbeschränkt

Es gibt eine unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte, auch im Ausland befindliche Vermögen des Erblassers oder Schenkers. Sie tritt ein, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer war. Als Inländer gelten insbesondere:

  • Natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an)
  • Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre vor dem Erbfall dauernd im Ausland aufgehalten haben
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Beschränkte Steuerpflicht

Waren weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das so genannte Inlandsvermögen. Dazu zählen insbesondere das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen sowie Betriebsvermögen einschließlich Beteiligungen. Nicht zum Inlandsvermögen zählt das Geldvermögen, das damit steuerfrei ist. Soweit jedoch zwischen den beteiligten Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) für Zwecke der Erbschaft und Schenkungsteuer bestehen, sind diese zu berücksichtigen. Sie gehen als völkerrechtliche Verträge den innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen vor.

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