Pflichtteil: Höchstens 50 Prozent. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteil: Nie über 50 Prozent
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das gilt für jeden Pflichtteilsberechtigten. Für Kinder, Ehegatte oder Eltern ist, falls sie ihren Pflichtteil geltend machen, also immer zuerst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln und dann durch zwei zu teilen.
Es gibt also nicht – wie in anderen Ländern – unterschiedliche Bruchteile für die unterschiedlichen Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil beträgt für jeden Pflichtteilsberechtigten die Hälfte seines „normalen“ gesetzlichen Erbteils. Das hat auch den Vorteil, dass die Pflichtteilslast sich je nach der Zahl der erbberechtigten Verwandten unterschiedlich hoch ist.
Daraus ergibt sich eben, dass – wenn alle Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil geltend machen – die Pflichtteilslast nie mehr als 50 % des Nachlasswertes betragen kann.
Dadurch, dass der Pflichtteil nach deutschem Recht ein Geldanspruch und kein wirkliches Erbrecht ist, werden unsichere Rechtsverhältnisse vermieden, die dadurch entstehen, dass durch eine Mitbeteiligung am Nachlass als Miterbe die Auseinandersetzung und Abwicklung des Nachlasses durch eine dem Erblasser missliebige Person, die ja deshalb auch auf den Pflichtteil gesetzt wurde, erschwert und verkompliziert wird.