Pflichtteil – Notwehr des Enterbten

Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Wenn Kinder, Ehegatten oder Eltern im Testament übergangen werden, gelten sie als „enterbt“. D.h. aber nicht, dass sie gar nichts bekommen, wie das landläufig unter enterben verstanden wird. Die Pflichtteilsberechtigten haben auch bei Enterbung, also Übergehung im Testament, Anspruch auf einen Pflichtteil. Eltern sind allerdings nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene selber keine Kinder hatte. Im Normalfall sind also der Ehegatte und die Kinder pflichtteilsberechtigt.

Sonst ist niemand pflichtteilsberechtigt. Andere mit dem Erblasser verwandte Personen (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen, Großeltern) haben als Enterbte also keinen Pflichtanspruch.

In extremen Fällen kann den Pflichtteilsberechtigten, also im Normalfall den Kindern, auch der Pflichtteilsanspruch entzogen werden.

 

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