Pflichtteilsberechtigter: Wie erfahre ich, was im Nachlass und was der Nachlass wert ist? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsberechtigter: Wie erfahre ich, was im Nachlass und was der Nachlass wert ist?

Wer als Ehegatte oder Kind enterbt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Verstorbene beispielweise die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und zwei Kinder beträgt der Pflichtteil der Kinder in der Regel jeweils 1/8. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet sich aus dem Wert des Nachlassvermögens.

Aber wie erfahre ich, was im Nachlass ist und was der Nachlass wert ist?

Das ist im Gesetz geregelt. Genauer gesagt in § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Hat man Grund die Ehrlichkeit des Erben bei der Auskunft zu bezweifeln, kann man immer noch (also zusätzlich) die Aufnahme des Nachlasses durch einen Notar verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte darf bei der Aufnahme dabei sein und kann so doch die eine oder andere Information bekommen, die er sonst nie bekommen hätte. Die Notare erlauben in der Regel auch Fragen des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte darf sich von einem Anwalt begleiten lassen, wenn er bei der der Aufnahme des Nachlasses durch den Notar dabei ist.

Der Notar muss den Nachlass nicht bewerten. Aber der Pflichtteilsberechtigte kann dann vom Erben die Bewertung aller Nachlassgegenstände durch Sachverständigengutachten verlangen.

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