Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet?

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Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsergänzung: Wie wird die Lebensversicherung bewertet?

In der Regeln nach dem sogenannten „Rückkaufswert“ in der Sekunde vor dem Tod des Erblassers

Der BGH hat in einem Urteil vom 28.4.2010 entschieden:

  • „Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag ei­nem Driften über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. I BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

  • Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde sei­nes Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In al­ler Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heran­zuziehen sein.“

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