Pflichtteil
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Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzung – Was ist der Unterschied?

Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Der Zusatzpflichtteil =  Pflichtteilsrestanspruch schützt vor letztwilligen und der Pflichtteilsergänzungsanspruch vor lebzeitigen Verfügungen des Erblassers. Letztwillige Verfügungen sind solche, die im Testament getroffen werden und erst mit dem Tod des Erblassers Geltung erklangen. Lebzeitige Verfügungen nimmt der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten vor, z.B. eine Hausübertragung im Wege der Schenkung oder der vorweggenommenen Erbfolge. Sie wirken natürlich schon zu Lebzeiten des Erblassers.

Der Pflichtteilsrestanspruch,

den das Gesetz Zusatzpflichtteil nennt,  ist in den §§ 2305 und 2307 BGB geregelt:

§ 2305 Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Fazit: Erhält ein Pflichtteilsberechtigter also im Testament einen Erbteil oder einen Pflichtteil, der im Wert unter dem Pflichtteil liegt, kann er verlangen, dass ihm die Differenz mit Geld „aufgefüllt“ wird.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
aus § 2325 BGB schützt vor Geschenken, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten anderen macht, um den Nachlass auszuhöhlen. Die Geschenke werden zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten so behandelt, als seien sie noch im Nachlass vorhanden.
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Fazit: Die Pflichtteilsergänzung ist sozusagen der Schenkungspflichtteil. Was der Erblasser verschenkt hat, wird so behandelt als sei es noch da, also noch im Nachlass. So soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten um seinen Pflichtteil bringt. Solche Schenkungen sind oft nicht mehr bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen. Darüber hinaus können sie im Wert abgeschmolzen werden.

Das ist aber ein anderes Thema zu dem Sie bitte hier nachlesen:

Abschmelzung bei Pflichtteilsergänzung

Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzung

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