Rückforderung des Hauses bei Sozialleistungsbezug

Rückforderungsrecht am Hausgrundstück bei Sozialleistungsbezug des Beschenkten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Rückforderungsrecht am Hausgrundstück bei Sozialleistungsbezug des Beschenkten

Frage:

Ich habe meinem Kind ein Haus geschenkt. Im Übergabevertrag habe ich mir das Recht vorbehalten, das Eigentum am Hausgrundstück zurück zu verlangen, falls es gegen meinen Willen von meinem Kind verkauft oder mit einer Grundschuld belastet wird. Mein Kind ist infolge Schlaganfalls auf die Hilfe des Sozialamts angewiesen. Das Sozialamt will ihm Sozialhilfe nur als Darlehen gewähren und das Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld am Grundstück absichern. Das verstößt gegen das Belastungsverbot im Übergabevertrag und löst mein Rückforderungsrecht aus. Das Sozialamt sagt, es sei sittenwidrig, wenn ich das Haus jetzt zurückverlangte. Stimmt das?

Antwort:

Nein, es ist ihr gutes Recht, ihr Haus aufgrund der Rückforderungsklausel zurückzufordern. Hätten Sie ihr Haus dem Kind nicht geschenkt, hätte es ja auch kein Verpfändungsobjekt für die Grundschuld gegeben. Ihr Rückforderungsrecht dient doch alleine dazu, „ihr“ Haus vor einer Verwertung oder Belastung zu schützen, die Ihnen nicht gefällt. Dieses Interesse ist anzuerkennen und keinesfalls sittenwidrig. Sie hätten das Haus ja auch behalten können und nicht zu verschenken brauchen.

Es gibt aber vielfach kritisierte Gerichtsentscheidungen, die – zu Unrecht – die Ausübung des Rückforderungsrechts für sittenwidrig und damit für nichtig erachten.

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