Schenkung – Nießbrauch – Rückholrecht: Zehn Fragen zur Hausschenkung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schenkung – Nießbrauch – Rückholrecht: Zehn Fragen zur Hausschenkung

1. Was versteht man unter Schenkung?

Wenn man etwas aus dem eigenen Vermögen weggibt ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Wenn man selber dadurch ärmer und der andere reicher wird.

2. Ab welchem Wert/Betrag müssen Schenkungen versteuert werden?

Grundsätzlich können nur 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren verschenkt werden. Wird diese Summe innerhalb von zehn Jahren überschritten ist Schenkungsteuer fällig, die grundsätzlich 30 Prozent beträgt. Bei Kindern erhöht sich dieser Schenkungsfreibetrag auf 400.000 Euro. Es kann also jeder Elternteil jedem Kind 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei schenken, also zusammen 800.000 Euro pro Kind. Für Enkel beträgt dieser Freibetrag 200.000 Euro. Ehegatten können sich 500.000 Euro steuerfrei in diesem Zehnjahreszeitraum schenken.

3. Kann man Schenkungen „stückeln“…immer wieder etwas mit zeitlichem Abstand?

Ja, aber die Freibetragsgrenze darf nicht überschritten werden. Bei jeder Schenkung sind also immer die Schenkungen der letzten zehn Jahre davor mit zu betrachten.

4. Gibt es Unterschiede zwischen Familie und Nichtfamilie?

Es gibt enorme Unterschiede. Das fängt bei den Freibeträgen (500.000 Euro Ehegatte, 400.000 Kind, 20.000 Enkel) an und setzt sich bei den Steuersätzen fort. Schenkt der Ehemann seiner Frau das selbst bewohnte Haus  von 320.000 Euro und 500.000 Euro in Geld, ist diese Schenkung steuerfrei. Die nichteheliche Lebensgefährtin hätte bei einer solchen Schenkung nur einen Freibetrag von 20.000 und müsste 800.000 Euro mit 30 % versteuern, also 240.000 Euro Schenkungsteuer bezahlen.

5. Wer zählt zur Familie/ auch Nichten, Neffen usw.?

Ja und Nein. Es kommt darauf an, ob Nichte/Neffe blutsverwandt mit dem Schenker sind oder nicht. Hierzu ein Beispiel:

Bekommt eine Nichte oder ein Neffe 475.000 Euro vom Onkel geschenkt, sind nur 20.000 Euro steuerfrei und 455.000 Euro sind zu versteuern. Sind Nichte oder Neffe blutsverwandt beträgt der Steuersatz 25 % und es sind 113.750 Euro Schenkungsteuer zu zahlen. Sind Nichte oder Neffe angeheiratet beträgt der Steuersatz 30 Prozent und es werden 136.500 Euro Schenkungsteuer fällig.

Würde der Schenker den Beschenkten Neffen adoptieren, sähe die Rechnung so aus: Der adoptierte Neffe bekäme 475.000 Euro  vom Adoptivvater geschenkt und hat dann nach Abzug des Freibetrags von 400.000 nur noch 75.000 Euro mit nur noch 7 % zu versteuern, also 5.250 Euro Schenkungsteuer zu zahlen.

6. Wenn ich z.B. ein Haus oder Grundstück verschenke – wer bemisst den Wert?

Das Finanzamt aufgrund der Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Es wird versucht, den wirklichen Wert, also den Verkaufspreis zu ermitteln. Vergleiche zeigen, dass die Schätzungen des Finanzamtes oft unzutreffend sind. Liegen sie unter dem wirklichen Wert wird der Bürger bevorzugt behandelt, indem der niedrigere Wert angesetzt wird. Liegt der Wert höher, das ist oft der Fall und ein Wertansatz von 20 % über dem wirklichen Wert ist keine Seltenheit, kann der Bürger den Wert des Finanzamtes nur durch ein Sachverständigengutachten widerlegen.

Häuser, die als Familienheim benutzt werden, können übrigens an den Ehegatten, den eigetragenen Lebenspartner sowie an die Kinder steuerfrei vererbt werden.  Damit diese Hausschenkung steuerfrei ist, müssen die Erben dort einziehen oder wohnen bleiben und das für zehn Jahre. Wenn die Erben das Haus vermieten oder wegziehen verlieren sie diese Steuerbefreiung rückwirkend auf den Todestag. Dann können nur noch die Freibeträge helfen. Wenn diese überschritten sind, ist Erbschaftsteuer fällig.

7. Was ist Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist das Recht, eine Sache zu nutzen. Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht, das es gibt. Er ist zum Beispiel stärker als ein Wohnrecht. Bei einem Wohnrecht darf ich eine Haus z.B. nur bewohnen. Bei einem Nießbrauch darf ich es nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten und die Miete vereinnahmen. Deshalb behalten sich viele Eltern auch den Nießbrauch bei der Übergabe vor. Sie haben dann immer noch das Sagen im Haus. Schenke, aber herrsche, ist hier das Stichwort.

8. Was gibt es für andere Nutzungsrechte?

Nun die bekanntesten sind Miete und Pacht, bei denen ich Geld dafür bezahle, dass ich eine Wohnung privat oder ein Grundstück gewerblich nutzen darf. Bei der Leihe kann ich einen Gegenstand nutzen, ohne dass ich dafür etwas zahlen muss.

Dann gibt es die Dienstbarkeiten wie Nießbrauch, Wegerecht, das Wohnungsrecht und das Mitwohnrecht. Beim Mitwohnrecht darf ich neben dem Eigentümer im Haus wohnen.

9. Was sind Rückholrechte? Welche gibt es?

Bei der Übergabe sollten sich die Eltern nicht nur den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, sondern eben auch Rückforderungsrechte. Rückforderungsrechte schützen vor Unglücksfällen. Ich behalten mir vor, mein Haus zurückholen zu können, wenn das beschenkte Kind vor mir stirbt. Das macht Sinn. Denn wenn der Sohn stirbt, wird wahrscheinlich die Schwiegertochter dessen Erbin. Dann gehört ihr das Haus. Kommt nach der Trauer ein neuer Mann ins Haus bereut man die Schenkung schnell. Kann man sich das geschenkte Haus aber zurückholen, dann kann man über das Haus wieder verfügen und es zum Beispiel des Enkeln, also den Kindern des verstorbenen Sohnes zuwenden.  Weitere solcher Unglücksfälle sind der Konkurs des Kindes, dessen Ehescheidung, wenn der Gerichtsvollzieher ein- und ausgeht, wenn das Kind Hartz IV bezieht. Man kann sich aber auch ein grundloses, freies Rückholrecht vorbehalten. Dann kann man das Grundstück ohne Angabe von Gründen jederzeit wieder auf sich umschreiben lassen.

10. Wie kann man „böse“ Kinder um den Pflichtteil bringen?

Indem man den braven Kindern Geschenke macht. Hat die Witwe zwei Kinder und 400.000 Euro bekommt das böse Kind einen Pflichtteil von 100.000 auch dann, wenn die Mutter das brave Kind als Alleinerbe einsetzt. Schenkt sie dem braven Kind die 400.000 Euro schmilzt mit jedem Jahr der Pflichtteil von 100.000 um 10.000 Euro ab. Stirbt die Mutter nach 5 Jahren bekommt das böse Kind nur noch einen Pflichtteil von 50.000 Euro, stirbt die Mutter nach 9 Jahren ist der Pflichtteil schon auf 10.000 Euro reduziert und nach zehn Jahren gibt es für das böse Kind gar nichts mehr.

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