Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab
Zehnjahresfrist

Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Schenkungsrückforderung: 10-Jahresfrist läuft auch bei Nießbrauch ab

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.7.2011, X ZR 140/10,  praktisch bedeutsame Fragen zur Zehnjahresfrist, bei deren Ablauf eine Schenkungsrückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht mehr möglich ist, entschieden.

Wird ein Hausgrundstück verschenkt und verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung kann die Schenkung (auch vom Sozialamt) zurückgefordert werden. Nach Ablauf von zehn Jahren ist dies nicht mehr möglich. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuchamt. Der Beginn der Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Der X. Senat des BGH lehnt die Übertragung der Rechtsprechung des IV. Senats zu § 2325 Abs. 3 BGB zutreffend ab. Er begründet dies damit, dass das Nutzungsrecht zur Folge habe, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken könne, was seine Leistungsfähigkeit erhöhe und seine Bedürftigkeit vermindere.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren