Schenken und vererben
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Schenkungsteuer bei mehrfachen Erwerben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schenkungsteuer bei mehrfachen Erwerben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 9.7.2009 (Az.: II R 55/08) festgestellt:

Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen ge­wesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.

Gegen die Klägerin wurde 1997 Schenkungsteuer auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs festgesetzt. Dabei gewährte das Finanzamt die Vergünstigungen des § 13a ErbStG nicht. Die Steuer betrug somit 966 € statt 179 €. Jahr 2002 wurde die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Im Rahmen der Berücksichtigung der Steuer auf den Vorerwerb nach § 14 ErbStG stellte sich das Finanzamt während des Klage- und Revisionsverfahrens auf den Standpunkt, dass nicht die tatsächliche Steuer, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Steuer von 179 € abzuziehen ist.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH an. § 14 ErbStG begründe keine Grundlagen-/Folgebescheidbeziehung zwischen der ersten und der zweiten Steuerfestsetzung. Anknüpfungspunkt sei damit die Steuer, die zutreffender Weise festzusetzen gewesen wäre.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren