Schwiegersohn muss bei Scheidung geschenkte Haushälfte zurückgeben

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Schwiegersohn muss bei Scheidung geschenkte Haushälfte zurückgeben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schwiegersohn muss bei Scheidung geschenkte Haushälfte zurückgeben

Frage:

Ich habe meiner Tochter und meinem seinem Schwiegersohn während der Ehe jeweils eine Haushälfte geschenkt und mir das Wohnrecht im Obergeschoss vorbehalten. Die beiden hatten zuvor die Wohnung saniert und angebaut. Wir lebten zusammen mit den beiden Enkelkindern in dem Haus. Jetzt haben sich die beiden scheiden lassen. Mein Schwiegersohn will das Haus versteigern lassen. Darf er das? Kann ich vielleicht sogar die Haushälfte, die ich ihm geschenkt habe, zurück verlangen?

Antwort:

Ihr Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich bei Übergaben Rückholrechte vorzubehalten. Entweder ein freies Rückholrecht, bei dem sie jederzeit ohne Angabe von Gründen, die Haushälfte zurückverlangen können oder ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle, z.B. Scheidung der Ehe.

In Ihrem Fall kann es durchaus sein, dass wegen des Scheiterns der Ehe die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind. Sie haben sich ja vorgestellt, dass die Ehe Ihrer Tochter mit dem Schwiegersohn halten wird und Ihre Schenkung daher auch Ihrer Tochter dauerhaft zu Gute kommt. Dies war die Geschaftsgrundlage Ihrer Schenkung. Diese Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt dann zu einer Anpassung des Schenkungsvertrages, wenn ein Festhalten an der Schenkung für Sie als Schwiegervater unzumutbar ist. Die Haushälfte selbst kann nur in absoluten Ausnahmefällen zurückverlangt werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte bei Ihnen vorliegen, wenn Ihr Wohnrecht oder Ihre Altersversorgung gefährdet ist. Das dürfte bei Ihnen wegen der vom Schwiegersohn beantragten Teilungsversteigerung der Fall sein. Kommt man zum Ergebnis, dass Ihnen ein Rückforderungsrecht zusteht, dürfte der Schwiegersohn wohl ein Recht auf eine Abfindung haben.

Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall entschieden:

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. 

BGH, Beschluss vom 3.12.2014 – Aktenzeichen: XII ZB 181/13

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