Sind Stiefkinder nach dem Gesetz erbberechtigt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Sind Stiefkinder nach dem Gesetz erbberechtigt?

Nein, die gesetzliche Erbfolge umfasst die Stiefkinder nicht, sondern nur Blutsverwandte. Es gilt das alte Rechtssprichwort: „Das Gut rinnt wie das Blut!“.

Die Stiefkinder gehören zu keiner der gesetzlichen Erbordnungen und können daher nach dem Gesetz nicht erben. Etwas anderes gilt nur, wenn sie vom Erblasse adoptiert worden sind. Daneben erben sie auch wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag bedacht sind. Interessant ist übrigens, dass die Stiefkinder zwar kein gesetzliches Erbrecht haben, ihnen aber im Steuerrecht der gleicht Freibetrag zusteht wie leiblichen Kindern, nämlich 400.000 Euro.

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