Uneheliche bzw. nichteheliche Kinder im Erbrecht

Sind uneheliche Kinder nach dem Gesetz erbberechtigt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Sind uneheliche Kinder nach dem Gesetz erbberechtigt?

Nichtehelich statt unehelich

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass man heute nicht mehr von „unehelichen“, sondern von „nichtehelichen“ Kindern spricht. Da nichtehelich Kinder leibliche Kinder und damit blutsverwandt mit dem Erblasser sind, haben sie seit dem 1.4.1998 ein gesetzliches Erbrecht wie die ehelichen Kinder.

Früher Erbersatzanspruch

Davor hatten nichteheliche Kinder einen Erbersatzanspruch. Sie gelangten  nicht in die Erbengemeinschaft, sondern konnten nur einen Erbausgleich in Geld verlangen. Dieser konnte sogar vorzeitig, also noch zu Lebzeiten des nichtehelichen Vaters verlangt werden, und zwar zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr des Kindes. Das ist aber inzwischen Rechtsgeschichte.

Erbrechtliche Gleichstellung

Rechtsgeschichte ist jetzt auch, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geboren wurden, mit dem Vater als nicht verwandt galten und nach ihm kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht besaßen. Dies gilt aber nur für Erbfälle ab dem 29.05.2009. Am 24.02.2011 hat der Bundestag das „Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung“ beschlossen. Damit werden sämtliche Benachteiligungen vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts vollständig aufgehoben, allerdings nur für Erbfälle ab  dem 29.05.2009

Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung war längst überfällig. Leider bleibt es aber für viele Betroffene bei Benachteiligungen. So gelten die neuen Regelungen nur, wenn der Erbfall nach dem 28.05.2009 eintrat. Für alle früheren Erbfälle bleibt es dagegen bei der bisherigen Rechtslage.

Die neuen Regelungen gelten nicht nur beim Tod des Vaters des nichtehelichen Kindes, sondern auch bei allen anderen Erbfällen in der Verwandtschaft des Kindes und des Vaters. Stirbt etwa das vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kind, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen, haben weitere Kinder des Vaters bzw. deren Abkömmlinge nun ein gesetzliches Erbrecht. Sogar wenn das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.05.2009 verstorben war und nun ein Kind des nichtehelichen Kindes stirbt, wird dieses von den weiteren Kindern des Vaters gesetzlich beerbt und  umgekehrt.

Das Deutsche Forum für Erbrecht

rät daher allen Familien, in denen es vor dem 01.07.1949 geborene nichtehelich Kinder gibt oder gab, die Auswirkungen der Gesetzesänderungen für den konkreten Fall überprüfen zu lassen. Dies gilt für beide Seiten, die potentiellen Erblasser und Erben. Erstere können durch entsprechende Testamentsgestaltung die gesetzliche Erbfolge vermeiden. Die potentiellen Erben wiederum sollten prüfen lassen, ob sie im konkreten Fall erbberechtigt sind. Sofern sie enterbt sind, können sie in bestimmten Fällen auch Pflichtteilsansprüche geltend machen. In beiden Fällen ist es ratsam frühzeitig Erbrechtsspezialisten heranzuziehen, primär Fachanwälte für Erbrecht, um Fehler zu vermeiden (Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen! – Erbrechtskanzlei RUBY).

Wichtig ist dies auch für einen Erbfall, der nach dem 28.05.2009 eintrat, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts ergangen ist, die auf der Anwendung des alten Rechts beruht. Denn diese kann abgeändert werden.

Gut zu wissen

Nach bisherigem Recht hatten nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren waren, nur dann ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands seinen Wohnsitz im Gebiet der Neuen Bundesländer hatte. Später geborene nichteheliche Kinder waren auch nach bisherigem Recht schon voll erb- und pflichtteilsberechtigt.

Nach dem nun vom Bundestag beschlossenen Gesetz wird dies anders: Auch nichteheliche Kinder, die bereits vor dem 01.07.1949 geboren wurden, und deren Väter sind demnach gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser nach dem 28.05.2009 verstirbt. Gleiches gilt wechselseitig auch für die weiteren Verwandten der beiden. Entscheidend ist allein, dass der jeweilige Erbfall erst nach dem 28.05.2009 eintritt.

Ist der Erbfall bereits früher eingetreten, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nur wenn mangels Testaments und sonstiger Verwandter der Staat Erbe wurde, konnte das nichteheliche Kind von diesem Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen.

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