Sind Verfügungen von Todes wegen, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig?

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Sind Verfügungen von Todes wegen, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Sind Verfügungen von Todes wegen, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig?

Ja. Entscheidendes Kriterium für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist die Ausübung eines unzumutbaren Drucks auf den Bedachten. Ein solcher Druck widerspricht den Freiheitsrechten des Bedachten.

Andererseits darf der Erblasser jedoch durch seine letztwillige Verfügung Einfluss auf das Verhalten der Bedachten nehmen. Diesem bleibt schließlich regelmäßig die Freiheit, sich nach den Wünschen des Erblassers zu verhalten oder Nachteile in Kauf zu nehmen. Nur wenn die vom Erblasser verfolgten Ziele und die dazu benutzten Mittel insgesamt nicht mehr zumutbar sind, kann von Sittenwidrigkeit gesprochen werden.

Diese Frage stellt sich gerade in Bezug auf Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte (sog. Mätressentestament). Eine Sittenwidrigkeit liegt dabei nur vor, wenn eine solche Zuwendung zu dem Zweck erfolgte, geschlechtliche Hingabe zu fördern und zu belohnen (so die Rechtsprechung). Solch ein Zweck lässt sich in der Praxis allerdings sehr schlecht ausmachen. Auch muss vorsichtig mit dem Argument umgegangen werden, dass der Ehemann durch ein Mätressentestament seine familiären Pflichten in der Hinsicht verletzt, dass er seine Familie durch seine letztwillige Verfügung zwingt, wegen gemeinsamer Vermögensinteressen ständig Kontakt mit seiner Geliebten zu halten. Schließlich darf der Erblasser nach eigenem Gutdünken seinen Nachlass verteilen.

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