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Sonderbetriebsvermögen: Was ist denn das? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Sonderbetriebsvermögen

Begriff aus dem Einkommensteuerrecht

Sonderbetriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im persönlichen Eigentum eines Gesellschafters stehen, die aber dem in der Rechtsform einer Gesellschaft geführten Betrieb als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen dienen.

Im einzelnen gilt für Sonderbetriebsvermögen (SBV):

  • SBV gibt es steuerlich bei Personengesellschaften.
  • SBV sind Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke), die nicht im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft stehen.
  • SBV steht vielmehr im Alleineigentum eines Gesellschafters.
  • SBV kann auch im Miteigentum von mehreren Gesellschaftern stehen.
  • SBV wird vom Eigentümer der Gesellschaft zur Nutzung überlassen.
  • SBV bildet steuerlich Betriebsvermögen.

Im Erbgang kann es bei Sonderbetriebsvermögen zu einkommensteuerlichen Problemen kommen, wenn nämlich die Inhaberschaft am Gesellschaftsanteil und das Eigentum am SBV auseinanderfallen. Dann ist nämlich von einer Entnahme des SBV aus dem Betriebsvermögen und einer Überführung in das Privatvermögen auszugehen. Das hat dann zur Folge, dass dann die darin schlummernden stillen Reserven „aufgedeckt“ werden und zu versteuern sind.

Gut zu wissen

Es muss also im Testament immer darauf geachtet werden, dass Gesellschafterstellung und SBV im gleichen Verhältnis auf die gleichen Personen vererbt werden. Dies wird z.B. immer dadurch erreicht, dass ein Alleinerbe zugleich die Gesellschaftsanteile und das SBV erwirbt und die anderen Familienmitglieder durch Vermächtnisse abgefunden werden. Hochproblematisch ist hingegen eine qualifizierte Nachfolgeklause im Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einer gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben, die die gesellschaftsvertraglich geforderte Qualifikation nicht besitzen, sind zwar Miterben am SBV erwerben aber keinen Gesellschaftsanteil. Ihr Anteil am SBV fällt damit ins Privatvermögen, was eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen voraussetzt. Hier entsteht durch Aufdeckung der stillen Reserven wieder der zu versteuernde Entnahmegewinn.

 

 

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