Steuerfalle bei Weiterschenkung von Kind an Schwiegerkind?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Steuerfalle bei Weiterschenkung von Kind an Schwiegerkind?

Steuerfalle Kettenschenkung bei freiwilliger Weiterschenkung von Kind an Schwiegerkind? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Steuerfalle Kettenschenkung bei freiwilliger Weiterschenkung von Kind an Schwiegerkind?

Die  freiwillige Weiterschenkung der elterlichen Haushälfte vom Kind an das Schwiegerkind löst keine Schenkungsteuer aus 

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird in vielen Fällen seitens der Eltern ein Grundstück auf eines der Kinder überschrieben. Wenn dieses Kind verheiratet ist, besteht dann oft der Wunsch, dass die Immobilie zur Hälfte weiter übertragen wird auf den Ehegatten des Kindes. Um Kosten zu sparen, wird dies dann oft im gleichen Vertrag vorgenommen. Dies heißt, dass in einem einzigen notariellen Vertrag zunächst die Eltern ein Grundstück an ihr Kind verschenken und dieses unmittelbar im Anschluss einen hälftigen Miteigentumsanteil an seinem eigenen Ehegatten weiterschenkt.

Hierbei ist dann immer wieder streitig, ob steuerrechtlich eine Schenkung des halben Immobilienanteils von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind vorliegt. Denn Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sind steuerlich nicht begünstigt. Wenn diese Schenkungen den Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € übersteigen, fällt Schenkungsteuer in Höhe von 30 % an. Schenkungen an die eigenen Kinder sind hingegen bis zu einer Summe von 400.000,00 € pro Elternteil schenkungsteuerfrei. In der Regel dürfte also die Schenkung einer halben Immobilie seitens der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder stets Schenkungsteuer auslösen.

Um dies zu vermeiden wird in der Praxis eben oft eine Kettenschenkung durchgeführt, d.h. die Eltern schenken zunächst die Immobilie an ihr Kind und das Kind überträgt die halbe Immobilie wiederum weiter an den Ehegatten. 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in solchen Fällen grundsätzlich nur dann eine Schenkung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind unterstellt werden kann, wenn für das eigene Kind eine Verpflichtung besteht, den halben Miteigentumsanteil weiter zu übertragen. Maßgebend ist, ob also hier zwischen dem Kind und seinem Ehepartner eine eigenständige freigiebige Zuwendung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, ob die Frage, ob das beschenkte Kind über die geschenkte Immobilie frei verfügen kann oder hier eine weitere Übertragungsverpflichtung vorliegt, unter Berücksichtigung des konkreten vertraglichen Inhaltes und der gesamten inhaltlichen Klauseln im Einzelfall entschieden werden muss.

Für die Unterstellung einer Weitergabeverpflichtung des beschenkten Kindes genügt es jedoch nach der Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht, dass die Eltern lediglich wissen, dass ihr beschenktes Kind die verschenkte Immobilie unmittelbar im Anschluss an die eigene Schenkung an den Ehepartner weiterschenkt. Von einer Weitergabeverpflichtung des Zuerstbedachten kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn dieser noch vor Ausführung der freigiebigen Zuwendung an ihn den Gegenstand an einen Dritten weiterschenkt. Bei der klassischen Kettenschenkung ist dies aber nicht der Fall, sodass hier in der Regel keine Schenkungsteuer zwischen den Schwiegereltern und den Schwiegerkindern entsteht.

Wer hier ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte jedoch stets die beiden Schenkungen in separat notariellen Verträgen nacheinander abwickeln.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren