Ausschlagung

Steuern sparen durch Erbausschlagung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer sparen durch Erbausschlagung

Durch die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Erbteils kann man in bestimmten Fällen Steuer sparen:

§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG bestimmt nämlich:

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch …
4. was als Abfindung … für die Ausschlagung einer Erbschaft … gewährt wird.

Wird also für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Erbteils eine Abfindung geleistet, gilt diese als vom Erblasser – und nicht vom Leistenden – angefallen. Das ist wegen der Steuerklasse nach dem Erblasser und den Freibeträgen nach dem Erblasser wichtig. Nach dem Vater hat der Abgefundene einen Freibetrag von 400.000 Euro und bei einer Mehrabfindung die niedrigen Steuersätze der Steuerklasse I. Müsste er für die gleiche Abfindung als von seinem Bruder, dem die Ausschlagung zugute kommt, stammend versteuern, hätte er nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und befände sich in der schlechteren Steuerklasse II.

Grund dafür, dass die Abfindung als vom Erblasser stammend behandelt wird, ist, dass die Abfindung ein Ersatz für den bereits angefallenen Erwerb (Erbe oder Erbteil, vgl. § 3 Abs. 1 ErbStG) ist. Der zunächst angefallene Erbschaftserwerb wird durch die Ausschlagung der Erbschaft binnen der Sechswochenfrist rückwirkend auf den Erbfall beseitigt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Wohnte der Erblasser im Ausland oder hielt sich der Ausschlagende zum Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die   Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.

Die Steuer nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausschlagung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 f ErbStG), die gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.

Der Abfindende kann die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, da es sich um Kosten handelt, die dem Erwerber mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG).

Beispiel:

Der Erblasser hat drei Kinder. Sie werden gesetzliche Erben. Der Erwerb liegt bei 900.000 Mio Euro. Da eines der Geschwister (Bruder B) kinderlos ist und nach seinem Tode die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge letztwillig bedenken will, macht die Ausschlagung der Erbschaft im Wert von 400.000 Euro gegen Abfindung (z.B. Wohnungsrecht im Wert von 100.000) Sinn. Ansonsten würde der kinderlose Bruder B die 300.000 Euro zwar steuerfrei nach dem Vater erben, würde sie dann aber an die beiden Geschwister vererben, wofür zusätzliche Erbschaftsteuer in Höhe von 52.000 Euro anfiel (2 x 20 Prozent aus (150.000 ./. 20.000)).

 

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